Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vollzieht, sofern nicht andere Behörden oder Stellen bezeichnet worden sind, das Bundesgesetz und erlässt die dazu vorgesehenen Verfügungen.
2. Es übt die Aufsicht über die Amtsstellen und die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen aus (Art. 34 Abs. 1 lit. e BetMG).
3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist im besonderen zuständig für die Erteilung und den Entzug
a) der Handels- und Herstellungsbewilligung (Art. 4 BetMG);
b) der Ermächtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 12 BetMG);
c) der Bewilligung zum Bezug, zur Lagerung und zur Verwendung von Betäubungsmitteln an Krankenanstalten und Institute (Art. 9 Abs. 5 und Art. 14 BetMG);
d) der Bewilligung zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 5 BetMG);
4. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist ferner zuständig für
a) die Sperrung des Bezuges von Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 4 BetMG);
b) die Aufsicht über die Überführung oder die Vernichtung verbotener Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BetMG);
c) die Kontrolle über die Betäubungsmittel (Art. 16-18 BetMG);
d) die Anordnung einer Verwertung, Verwahrung oder Vernichtung von Betäubungsmitteln (Art. 33 BetMG);
e) die Anordnung ambulanter Nachbehandlung oder Nachkontrolle betäubungsmittelabhängiger Personen (Art. 15b Abs. 2 BetMG).