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Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Verordnung

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Verordnung

1. Diese Vollziehungsverordnung wird nach der Genehmigung durch den Bundesrat von der Regierung in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt wird die grossrätliche Vollziehungsverordnung zum BetMG vom 24. November 1952 aufgehoben.

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