504.300
CH-GR
Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Bestehende Bewilligungen
Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Bestehende Bewilligungen
1. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen können erneuert und dem BetMG angepasst werden.