Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
504.300 CH-GR

Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Bestehende Bewilligungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Bestehende Bewilligungen

1. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen können erneuert und dem BetMG angepasst werden.

← Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel Regierung Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →