504.300
CH-GR
Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Strafbestimmungen
Gebühren, Strafen
Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Strafbestimmungen
1. Übertretungen der Artikel 6, 7, 9 und 10 werden vom Amt mit Busse bestraft. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
2. Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Widerhandlungen gegen das BetMG oder die bundesrätliche Vollziehungsverordnung richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des kantonalen Einführungsgesetzes.