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Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Gebühren

Gebühren, Strafen
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Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Gebühren

1. Für die Bewilligung, für besondere Verfügungen und Kontrollen werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erhoben.

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