504.300
CH-GR
Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Gebühren
Gebühren, Strafen
Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Gebühren
1. Für die Bewilligung, für besondere Verfügungen und Kontrollen werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erhoben.