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Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Kontrollorgane

Bewilligung und Kontrolle
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Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Kontrollorgane

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bezeichnet die zur Kontrolle im Sinne der Artikel 16-18 BetMG befugten Organe und erteilt die nötigen Instruktionen.

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