504.300
CH-GR
Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Lagerkontrolle
Bewilligung und Kontrolle
Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Lagerkontrolle
1. Selbstdispensierende Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, die verantwortlichen Apotheker von öffentlichen Apotheken und die verantwortlichen Leiter von Privatapotheken in Spitälern, Kliniken, Sanatorien und Pflegeheimen haben für sämtliche Betäubungsmittel eine laufende Lagerkontrolle zu führen. Der am 1. Juli jedes Jahres festgestellte Bestand an Betäubungsmitteln ist innert Monatsfrist dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit auf besonderem Formular zu melden.