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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Regierung

Zuständigkeit
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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Regierung

1. Die Regierung überwacht die Durchführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetMG).

2. Sie bezeichnet die zuständigen Stellen für die Aufklärung und Beratung, für die Behandlung sowie für die Betreuung und die Wiedereingliederung von betäubungsmittelabhängigen Personen.

3. Für die Behandlung, Betreuung und Wiedereingliederung betäubungsmittelabhängiger Personen sind möglichst überkantonale Lösungen anzustreben. Die Regierung kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse auch privaten Organisationen (Art. 15a BetMG) und Kommissionen übertragen.

Regierung Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel →

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