502.100
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - 3. Aufsicht
Art. 9 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · 3. Aufsicht
1. Den Amtsärzten und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen obliegt die Aufsicht über die in ihrer Region tätigen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben.