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Art. 9 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - 3. Aufsicht

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Art. 9 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · 3. Aufsicht

1. Den Amtsärzten und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen obliegt die Aufsicht über die in ihrer Region tätigen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben.

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