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Art. 8 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - 2. Gerichtsärztliche Funktionen

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Art. 8 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · 2. Gerichtsärztliche Funktionen

1. Die gerichtsärztlichen Funktionen der Amtsärzte und der Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

2. Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind verpflichtet, sich die für die gerichtsärztlichen Funktionen erforderlichen Kenntnisse anzueignen und sich in geeigneter Form fort- und weiterzubilden.

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