502.100
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Aufgaben 1. Gesundheitspolizeiliche Funktion
Art. 7 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Aufgaben 1. Gesundheitspolizeiliche Funktion
1. Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane des Amtes und erfüllen die ihnen durch Gesetze, Verordnungen oder Weisungen des Amtes und des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin übertragenen amtsärztlichen Aufgaben.
2. Sie unterstützen den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei der Umsetzung der epidemiengesetzlichen Vorgaben.
3. Sie melden Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften unverzüglich dem Amt.
4. Sie stellen die Leichenpässe aus.