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Art. 6 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Stellvertretung

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Art. 6 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Stellvertretung

1. Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin haben sich gegenseitig über Abwesenheiten zu informieren.

2. Abwesenheiten von mehr als einer Woche sind der Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden, Abwesenheiten von mehr als 90 Arbeitstagen zusätzlich dem Amt.

3. Sind sowohl der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin als auch dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin an der Ausübung der amtsärztlichen Tätigkeit verhindert, haben sie dies dem Amtsarzt beziehungsweise der Amtsärztin der Nachbarregion und bei dessen oder deren Verhinderung dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie der Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei mitzuteilen.

4. Bei Verhinderung eines Amtsarztes beziehungsweise einer Amtsärztin oder eines Stellvertreters beziehungsweise einer Stellvertreterin von mehr als einem Jahr ist das Amtsverhältnis aufzulösen.

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