502.100
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Gebietsaufteilung
Art. 5 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Gebietsaufteilung
1. Der Amtsarzt oder die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin haben die Wahrnehmung der Aufgaben untereinander abzusprechen.