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Art. 5 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Gebietsaufteilung

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Art. 5 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Gebietsaufteilung

1. Der Amtsarzt oder die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin haben die Wahrnehmung der Aufgaben untereinander abzusprechen.

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