502.100
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Vorübergehende Einstellung im Amt
Art. 4 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Vorübergehende Einstellung im Amt
1. Das Departement kann aus wichtigen Gründen Amtsärzte und Amtsärztinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vorübergehend im Amt einstellen.