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Art. 4 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Vorübergehende Einstellung im Amt

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Art. 4 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Vorübergehende Einstellung im Amt

1. Das Departement kann aus wichtigen Gründen Amtsärzte und Amtsärztinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vorübergehend im Amt einstellen.

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