Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502.100 CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Als Amtsärzte oder Amtsärztinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind Ärztinnen und Ärzte wählbar, die

a) Inhaberinnen oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diploms sind,

b) die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzen und

c) * ihre Praxis in der Regel innerhalb der Region führen.

← Art. 2 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen Geltungsbereich Art. 4 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →