502.100
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Art. 3 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Als Amtsärzte oder Amtsärztinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind Ärztinnen und Ärzte wählbar, die
a) Inhaberinnen oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diploms sind,
b) die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzen und
c) * ihre Praxis in der Regel innerhalb der Region führen.