502.100
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Wahlverfahren
Art. 2 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Wahlverfahren
1. Das Departement wählt für jede Region des Kantons für die Amtsdauer von vier Jahren einen nebenamtlichen Amtsarzt oder eine nebenamtliche Amtsärztin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
2. Die Kaderärzte oder Kaderärztinnen der Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden sind von Amtes wegen ausserordentliche Amtsarztstellvertreter beziehungsweise -stellvertreterinnen der Region Plessur.