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Art. 13 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Abgeltung der Amtsärzte und -ärztinnen 1. Wartgeld

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Art. 13 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Abgeltung der Amtsärzte und -ärztinnen 1. Wartgeld

1. Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen beziehen vom Kanton ein jährliches Wartgeld. Die Kaderärzte und Kaderärztinnen der Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden erhalten kein Wartgeld.

2. Das jährliche Wartgeld wird von der Regierung im Anhang zur Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden festgesetzt.

3. Die sich aufgrund der Aufsichtstätigkeit ergebenden Meldungen an das Amt und die Abgeltung für die Erstellung des Jahresberichts sind im Wartgeld inbegriffen.

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