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Art. 12 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Jahresbericht

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Art. 12 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Jahresbericht

1. Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin erstattet dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonsärztin jährlich Bericht über seine beziehungsweise ihre Tätigkeiten und Feststellungen.

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