502.100
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Jahresbericht
Art. 12 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Jahresbericht
1. Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin erstattet dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonsärztin jährlich Bericht über seine beziehungsweise ihre Tätigkeiten und Feststellungen.