502.100
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Amtliche Akten
Art. 11 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Amtliche Akten
1. Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin haben die amtlichen Akten während zehn Jahren aufzubewahren.
2. Bei Wechsel des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin sind die Akten dem Nachfolger oder der Nachfolgerin zu übergeben.