Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
502.100 CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Amtliche Akten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Amtliche Akten

1. Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin haben die amtlichen Akten während zehn Jahren aufzubewahren.

2. Bei Wechsel des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin sind die Akten dem Nachfolger oder der Nachfolgerin zu übergeben.

← Art. 10 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen Geltungsbereich Art. 12 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →