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CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen - Amtsärztekonferenz, Fortbildung
Art. 10 Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen · Amtsärztekonferenz, Fortbildung
1. Auf Einladung des Gesundheitsamtes finden periodisch Amtsärztekonferenzen statt, die sich mit Themen aus dem Tätigkeitsbereich der Amtsärzte und Amtsärztinnen befassen oder die Fortbildung der Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bezwecken.
2. Das Gesundheitsamt ermöglicht den Amtsärzten und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertretung den Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen. Es trägt einen angemessenen Kostenanteil.