500.920
VZPDGRGOSPGR
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Budget
Finanzierung
Art. 9 VzPDGRG · Budget
1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben dem Gesundheitsamt bis am 31. Oktober das vom Verwaltungsrat verabschiedete Budget für die beiden Buchungskreise einzureichen.
2. Trägerschaftsbeiträge des Kantons sind von den Psychiatrischen Diensten Graubünden mit einer detaillierten Begründung bis am 31. Juli des Vorjahres beim Gesundheitsamt nachzusuchen.