Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.920 VZPDGRGOSPGR CH-GR

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Jahresbericht und -rechnung

Rechnungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VzPDGRG · Jahresbericht und -rechnung

1. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrates bis am 15. Mai des Folgejahres dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zuzustellen. Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt zuhanden der Junisession.

2. In den Jahresbericht sind die wichtigsten branchenüblichen Leistungs- und Finanzdaten aufzunehmen. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven sowie die Finanzierung der Anlagenutzungskosten sind in der Jahresrechnung offen auszuweisen.

← Art. 7 VzPDGRG Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Zuständigkeiten Art. 9 VzPDGRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →