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Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Aufnahme von Fremdmitteln, Anlage von Mitteln

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Art. 5 VzPDGRG · Aufnahme von Fremdmitteln, Anlage von Mitteln

1. Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften.

2. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln das Reglement der Regierung über die Tresorerie einzuhalten.

3. Auf den Stammparzellen des Baurechts dürfen keine Grundpfandrechte eingetragen werden.

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