500.920
VZPDGRGOSPGR
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Jahresergebnisse
Rechnungsführung
Art. 4 VzPDGRG · Jahresergebnisse
1. Die Jahresergebnisse sind für die Bereiche Gesundheit, Sonderschule und Behindertenwesen getrennt vorzutragen.