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Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Buchungskreise

Rechnungsführung
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Art. 3 VzPDGRG · Buchungskreise

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben für den Buchungskreis Gesundheit und Sonderschule und für den Buchungskreis Behindertenwesen separate Erfolgsrechnungen zu führen.

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