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Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Immobilienstrategie

Allgemeines
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Art. 2 VzPDGRG · Immobilienstrategie

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben ihre Immobilienstrategie alle vier Jahre dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit im Benehmen mit dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität zur Genehmigung vorzulegen.

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