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Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Trägerschaftsbeitrag

Finanzierung
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Art. 11 VzPDGRG · Trägerschaftsbeitrag

1. Die Regierung legt gestützt auf das Budget des Kantons den Trägerschaftsbeitrag an die Psychiatrischen Dienste Graubünden fest.

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