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Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Beitragsfestsetzung

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Art. 10 VzPDGRG · Beitragsfestsetzung

1. Die Bemessung des Kantonsbeitrags erfolgt für die Kliniken durch das Gesundheitsamt, für die geschützten Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze durch das Sozialamt und für die Sonderschule durch das Amt für Volksschule und Sport bis am 15. Juni des Folgejahres.

2. ...

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