500.920
VZPDGRGOSPGR
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Beitragsfestsetzung
Finanzierung
Art. 10 VzPDGRG · Beitragsfestsetzung
1. Die Bemessung des Kantonsbeitrags erfolgt für die Kliniken durch das Gesundheitsamt, für die geschützten Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze durch das Sozialamt und für die Sonderschule durch das Amt für Volksschule und Sport bis am 15. Juni des Folgejahres.
2. ...