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Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (VzPDGRG) - Zuständigkeiten

Allgemeines
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Art. 1 VzPDGRG · Zuständigkeiten

1. Zuständige Departemente sind

a) das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit für die Beiträge gemäss der Krankenversicherungs- und Krankenpflegegesetzgebung;

b) * das Departement für Volkswirtschaft und Soziales für die Beiträge gemäss der Behindertenintegrationsgesetzgebung;

c) * das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement für die Beiträge gemäss der Schulgesetzgebung.

2. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist zudem zuständig für die Aufsicht und die Beiträge des Kantons in seiner Eigenschaft als Träger der Psychiatrischen Dienste Graubünden.

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