500.900
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Verwaltungsrat
Organisation
Art. 9 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2. Ihm obliegen insbesondere folgende Geschäfte
a) strategische Führung der Psychiatrischen Dienste Graubünden;
b) Wahl und Entlassung sowie Festlegung der Vergütung der Direktion und der Leiterinnen oder Leiter der Unternehmenseinheiten;
c) Beaufsichtigung der Direktion;
d) Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;
e) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;
f) Erlass von Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Psychiatrischen Dienste Graubünden;
g) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden.