Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.900 CH-GR

Art. 9 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Verwaltungsrat

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2. Ihm obliegen insbesondere folgende Geschäfte

a) strategische Führung der Psychiatrischen Dienste Graubünden;

b) Wahl und Entlassung sowie Festlegung der Vergütung der Direktion und der Leiterinnen oder Leiter der Unternehmenseinheiten;

c) Beaufsichtigung der Direktion;

d) Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;

e) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;

f) Erlass von Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Psychiatrischen Dienste Graubünden;

g) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden.

← Art. 8 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden Gegenstand Art. 10 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →