500.900
CH-GR
Art. 7 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Aufsicht
Organisation
Art. 7 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Aufsicht
1. Die Regierung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und Bezeichnung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;
b) die Wahl der Revisionsstelle;
c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
d) die Vergütung des Verwaltungsrates.
2. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.