Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.900 CH-GR

Art. 7 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Aufsicht

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Aufsicht

1. Die Regierung ist insbesondere zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und Bezeichnung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;

b) die Wahl der Revisionsstelle;

c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

d) die Vergütung des Verwaltungsrates.

2. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

← Art. 6 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden Gegenstand Art. 8 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →