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Art. 6 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung

Organisation
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Art. 6 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden sind in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstständig.

2. Die Rechnungsführung richtet sich nach den Vorschriften der Krankenversicherungs-, der Krankenpflege- und der Behindertenintegrationsgesetzgebung.

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