500.900
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung
Organisation
Art. 6 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung
1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden sind in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstständig.
2. Die Rechnungsführung richtet sich nach den Vorschriften der Krankenversicherungs-, der Krankenpflege- und der Behindertenintegrationsgesetzgebung.