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Art. 5 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Haftung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Haftung

1. Der Kanton haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Psychiatrischen Dienste Graubünden.

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