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Art. 4 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Unternehmerische Freiheit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Unternehmerische Freiheit

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit dies mit ihrem Auftrag und den Eigentümerzielen zu vereinbaren ist.

2. Sie können namentlich

a) Dienstleistungen für Dritte erbringen;

b) mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen;

c) sich mit Zustimmung der Regierung an Unternehmungen beteiligen.

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