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Art. 18 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 18 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Organisation der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und Wohnheime für psychisch behinderte Menschen des Kantons Graubünden vom 10. Juni 2001 aufgehoben.

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