Art. 17 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Baurecht
Art. 17 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Baurecht
1. Der Kanton räumt den Psychiatrischen Diensten Graubünden an den zur Erfüllung des ihnen erteilten Auftrages notwendigen Grundstücken der psychiatrischen Kliniken Waldhaus und Beverin, der Heimzentren Montalin und Rothenbrunnen sowie der Arbeits- und Beschäftigungsstätten Chur und Rothenbrunnen ein selbstständiges und dauerndes Baurecht ein. Das Baurecht wird für die Dauer von 50 Jahren begründet. Es kann von den Vertragsparteien verlängert werden. Das Baurecht ist nicht zu verzinsen.
2. Er überträgt den Psychiatrischen Diensten alle Gebäude und Anlagen auf den Grundstücken gemäss Absatz 1 in Form einer Sacheinlage entschädigungslos zu bedingtem Eigentum.
3. Die Regierung regelt vertraglich mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden die Rahmenbedingungen des Baurechts und der Nutzung sowie des Unterhalts der Gebäude und Anlagen wie auch die Beteiligung des Kantons an einem allfälligen Verkauf der Gebäude und Anlagen.