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Art. 16 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Anwendbares Recht

Rechtsbeziehungen
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Art. 16 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Anwendbares Recht

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Psychiatrischen Diensten Graubünden und ihren Nutzerinnen und Nutzern richten sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.

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