500.900
CH-GR
Art. 15 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Reserven
Finanzierung
Art. 15 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Reserven
1. Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den Reserven zuzuweisen und zweckgebunden für den Geschäftsbereich zu verwenden, in dem sie entstanden sind.