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Art. 15 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Reserven

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Art. 15 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Reserven

1. Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den Reserven zuzuweisen und zweckgebunden für den Geschäftsbereich zu verwenden, in dem sie entstanden sind.

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