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Art. 14 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Dotationskapital

Finanzierung
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Art. 14 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Dotationskapital

1. Der Kanton stattet die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit einem Dotationskapital von maximal zehn Millionen Franken aus.

2. Die Regierung beschliesst auf Antrag der Psychiatrischen Dienste Graubünden die Höhe des für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlichen Dotationskapitals. Bei einer Reduktion des Dotationskapitals ist auf dem Rückzahlungsbetrag ein Zuschlag auf der Basis des Eigenkapitals zu leisten.

3. Das Dotationskapital ist marktkonform zu verzinsen.

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