Art. 13 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Mittel
Art. 13 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Mittel
1. Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch
a) Entgelte für Dienstleistungen;
b) Beiträge der Krankenversicherer und der Kantone gemäss Krankenversicherungs- und Krankenpflegegesetzgebung;
c) Beiträge der Kantone und die Kostenbeteiligung der betreuten Personen gemäss Behindertenintegrationsgesetzgebung;
d) Beiträge des Kantons in seiner Eigenschaft als Träger der Psychiatrischen Dienste Graubünden;
e) Dotationskapital;
f) Reserven;
g) die Aufnahme von Darlehen und Krediten;
h) Erträge aus Vermögen;
i) Beiträge und Zuwendungen Dritter.
2. Die Beiträge gemäss Absatz 1 Litera d bemessen sich insbesondere an allfällig in den vereinbarten oder festgelegten Vergütungen für stationäre und ambulante Leistungen gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht abgegoltene Anlagenutzungskosten.