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Art. 13 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Mittel

Finanzierung
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Art. 13 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Mittel

1. Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch

a) Entgelte für Dienstleistungen;

b) Beiträge der Krankenversicherer und der Kantone gemäss Krankenversicherungs- und Krankenpflegegesetzgebung;

c) Beiträge der Kantone und die Kostenbeteiligung der betreuten Personen gemäss Behindertenintegrationsgesetzgebung;

d) Beiträge des Kantons in seiner Eigenschaft als Träger der Psychiatrischen Dienste Graubünden;

e) Dotationskapital;

f) Reserven;

g) die Aufnahme von Darlehen und Krediten;

h) Erträge aus Vermögen;

i) Beiträge und Zuwendungen Dritter.

2. Die Beiträge gemäss Absatz 1 Litera d bemessen sich insbesondere an allfällig in den vereinbarten oder festgelegten Vergütungen für stationäre und ambulante Leistungen gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht abgegoltene Anlagenutzungskosten.

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