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Art. 12 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Anfechtbarkeit

Personalrechtliche Entscheide
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Art. 12 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Anfechtbarkeit

1. Personalrechtliche Entscheide der Leiterinnen oder Leiter von Unternehmenseinheiten können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Direktion angefochten werden.

2. Personalrechtliche Entscheide der Direktion gegenüber Leiterinnen oder Leitern von Unternehmenseinheiten können von diesen beim Verwaltungsrat angefochten werden.

3. Die Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Direktion an den Verwaltungsrat ist nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Obergericht ausgeschlossen ist.

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