500.900
CH-GR
Art. 11 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Revisionsstelle
Organisation
Art. 11 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet dem Verwaltungsrat und der Regierung Bericht.