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Art. 11 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Revisionsstelle

Organisation
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Art. 11 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet dem Verwaltungsrat und der Regierung Bericht.

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