500.900
CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Direktion
Organisation
Art. 10 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Direktion
1. Der Direktion obliegt die operative Führung der Psychiatrischen Dienste Graubünden und deren Vertretung gegenüber Dritten.
2. Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.