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Art. 10 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden - Direktion

Organisation
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Art. 10 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden · Direktion

1. Der Direktion obliegt die operative Führung der Psychiatrischen Dienste Graubünden und deren Vertretung gegenüber Dritten.

2. Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

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