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Art. 7 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Zuständigkeit 1. Gemeinden

Primäre Suchtprävention
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Art. 7 Suchthilfegesetz · Zuständigkeit 1. Gemeinden

1. Die Gemeinden sind für die primäre Suchtprävention zuständig. Sie können diese Aufgabe auch an geeignete öffentliche oder private Institutionen oder Privatpersonen übertragen oder im Rahmen von Gemeindeverbindungen lösen.

2. Die Gemeinden fördern

a) die Information der Bevölkerung über die Ursachen und Auswirkungen der Sucht und abhängigen Verhaltens;

b) das Bewusstsein und die Fähigkeit von Eltern und Lehrkräften, auf die Vermeidung suchtfördernder Verhaltensweisen bei Jugendlichen hinzuwirken.

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