500.800
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Selbstverantwortung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Suchthilfegesetz · Selbstverantwortung
1. Die öffentliche Suchthilfe entlastet den einzelnen und die Familie nicht von der Selbstverantwortung im Umgang mit Genussmitteln.