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Art. 6 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Selbstverantwortung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Suchthilfegesetz · Selbstverantwortung

1. Die öffentliche Suchthilfe entlastet den einzelnen und die Familie nicht von der Selbstverantwortung im Umgang mit Genussmitteln.

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