500.800
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Massnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Suchthilfegesetz · Massnahmen
1. Zur Erreichung dieser Ziele gilt es insbesondere
a) durch Prävention und Beratung Missbrauch und Abhängigkeiten vorzubeugen;
b) Einrichtungen der Suchtprävention zur Verfügung zu stellen;
c) Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchthilfe zur Verfügung zu stellen;
d) durch individuelle Beratung, Betreuung, Behandlung, Nachbetreuung und Wiedereingliederung betroffener Menschen dafür zu sorgen, dass gesundheitliche und soziale Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs verhindert oder vermindert werden.