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Art. 5 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Massnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Suchthilfegesetz · Massnahmen

1. Zur Erreichung dieser Ziele gilt es insbesondere

a) durch Prävention und Beratung Missbrauch und Abhängigkeiten vorzubeugen;

b) Einrichtungen der Suchtprävention zur Verfügung zu stellen;

c) Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchthilfe zur Verfügung zu stellen;

d) durch individuelle Beratung, Betreuung, Behandlung, Nachbetreuung und Wiedereingliederung betroffener Menschen dafür zu sorgen, dass gesundheitliche und soziale Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs verhindert oder vermindert werden.

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