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Art. 4 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Suchthilfegesetz · Ziele

1. Die Suchthilfe hat zum Ziel

a) zu verhindern, dass abhängiges Verhalten entsteht;

b) Menschen, die Suchtmittel konsumieren, frühzeitig Hilfe zukommen zu lassen;

c) süchtigen Menschen Hilfe zu bieten, von ihrer Sucht frei zu werden;

d) die Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken;

e) die Gesundheitssituation Süchtiger zu erhalten oder zu verbessern;

f) die soziale und berufliche Integration von süchtigen Menschen zu erhalten oder deren Wiedereingliederung zu fördern;

g) der Öffentlichkeit Risiken und Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs bewusst zu machen;

h) Die Bevölkerung vor schädlichen Folgen der Sucht zu bewahren.

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