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CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Suchthilfegesetz · Ziele
1. Die Suchthilfe hat zum Ziel
a) zu verhindern, dass abhängiges Verhalten entsteht;
b) Menschen, die Suchtmittel konsumieren, frühzeitig Hilfe zukommen zu lassen;
c) süchtigen Menschen Hilfe zu bieten, von ihrer Sucht frei zu werden;
d) die Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken;
e) die Gesundheitssituation Süchtiger zu erhalten oder zu verbessern;
f) die soziale und berufliche Integration von süchtigen Menschen zu erhalten oder deren Wiedereingliederung zu fördern;
g) der Öffentlichkeit Risiken und Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs bewusst zu machen;
h) Die Bevölkerung vor schädlichen Folgen der Sucht zu bewahren.