500.800
CH-GR
Art. 26 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 26 Suchthilfegesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.