500.800
CH-GR
Art. 25 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 25 Suchthilfegesetz · Übergangsbestimmungen
1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Suchthilfeeinrichtungen haben innerhalb eines Jahres die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 zu erfüllen.