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Art. 25 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 25 Suchthilfegesetz · Übergangsbestimmungen

1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Suchthilfeeinrichtungen haben innerhalb eines Jahres die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 zu erfüllen.

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