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Art. 21 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen

Verfahren und Vollzug
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Art. 21 Suchthilfegesetz · Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen

1. Sofern geeignete Angebote im Kanton nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Kanton ausserkantonalen Institutionen und Einrichtungen Betriebs- oder Defizitbeiträge leisten.

2. Für die Beitragsgewährung gilt Artikel 19 Absatz 1-3, 5 sinngemäss.

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