500.800
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) - Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen
Verfahren und Vollzug
Art. 21 Suchthilfegesetz · Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen
1. Sofern geeignete Angebote im Kanton nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Kanton ausserkantonalen Institutionen und Einrichtungen Betriebs- oder Defizitbeiträge leisten.
2. Für die Beitragsgewährung gilt Artikel 19 Absatz 1-3, 5 sinngemäss.